EAS 1079
Werden zwei in Österreich ansässigen Gesellschafter-Vorständen einer österreichischen Aktiengesellschaft von der deutschen Zweigniederlassung 2 PKWs auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt und erblickt die deutsche Betriebsprüfung darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die beiden Gesellschafter, dann steht Artikel 10a des DBA-Deutschland einer steuerlichen Erfassung dieser Gewinnausschüttung in Deutschland entgegen.
Allerdings ist Deutschland nicht gehindert, den der deutschen Niederlassung zuzuordnenden Gewinn auf der Grundlage des Fremdvergleiches zu ermitteln. Sollte es daher so sein, dass der Aufwand für die beiden PKWs nicht angefallen wäre, wenn die in der Niederlassung tatsächlich ausgeübten Funktionen von einem fremden Unternehmen wahrgenommen worden wären, dann wird dieser Aufwand an die österreichische Zentrale der AG weiterzubelasten sein. Es ist dann Sache der österreichischen Steuerbehörden darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dieser PKW-Aufwand zu einem als verdeckte Gewinnausschüttung zu wertenden Gesellschaftervorteil geführt hat; zutreffendenfalls würde sodann in dem betreffenden Ausmaß auf österreichischer Seite steuerliche Nichtabzugsfähigkeit der aus Deutschland hereinbelasteten Aufwendungen bei der inländischen Körperschaftsbesteuerung eintreten und die 25%ige Kapitalertragsteuer mit Endbesteuerungswirkung anfallen.
26. Mai 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Kapitalgesellschaft, Fremdvergleich, Kfz, Fremdüblichkeit |