vorheriges Dokument
nächstes Dokument

SGPS Holdinggesellschaft auf Madeira

BMFK 1/10-IV/4/9726.5.19971997

EAS 1072

Bestehen auf Parteienseite Zweifel darüber, ob eine in der Steuerfreizone von Madeira errichtete Muttergesellschaft einer österreichischen Tochtergesellschaft die Voraussetzungen des Artikels 2 der EG-Richtlinie Nr. 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 erfüllt, wird hierüber zweckmäßigerweise eine Bescheinigung der portugiesischen Steuerverwaltung einzuholen sein.

Allerdings wird auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Beweisvorsorge dahingehend zu treffen sein, dass es sich bei der Madeira-Gesellschaft

Die abgabenbehördliche Nachprüfung wird in Fällen der vorliegenden Art umso intensiver zu gestalten sein, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass österreichische Steuern umgangen werden könnten; z.B. dadurch, dass hinter der Madeira-Gesellschaft in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige stehen, die die Gewinne steuerfrei in Madeira "parken", um sie später in einer für die österreichische Finanzverwaltung nicht mehr aufklärbaren Form wieder für sich nutzbar zu machen. Für die österreichische Verwaltung unbedenklich wären hingegen z.B. Gestaltungen, bei denen hinter der Madeira-Gesellschaft in EU-Staaten ansässige operativ tätige Kapitalgesellschaften stehen, wenn diese bei unmittelbarem Bezug der Gewinnausschüttung aus Österreich auf der Grundlage von § 94a EStG zur Steuerentlastung berechtigt wären.

26. Mai 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Mutter-Tochter-Richtlinie, Funktionsanalyse, funktionslose Gesellschaft, Treuhandfunktion, Zurechnung, Steuerfreiheit, missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen, Ansässigkeit

Verweise:

§ 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG , ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6

Stichworte