EAS 1100
Unter EAS 127 wurde folgende Auffassung vertreten : Erweitert eine deutsche Gesellschaft, die mittels Kundenkarten unter Inanspruchnahme des Tankstellennetzes von vertraglich gebundenen Mineralölfirmen bargeldlos Treibstoff an die Kundenkartenbesitzer abgibt, ihr Kundenkartennetz auf Österreich, so wird hiedurch allein keine inländische Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet. Und zwar weder bei Gestaltung als Reihengeschäft (wenn die österreichische Mineralölfirma anlässlich der Treibstoffabgabe nur ihre Vertragspflichten gegenüber der deutschen Gesellschaft erfüllt und dementsprechend an diese fakturiert und diese sodann an den Kundenkarteninhaber weiterfakturiert) noch dann, wenn die deutsche Gesellschaft vorweg eine Treibstoffmenge erwirbt und diese in den Tanks der österreichischen Mineralölfirma gemeinsam mit deren Treibstoffmengen lagert.
Die österreichische Mineralölfirma hat bei der Geschäftsabwicklung wohl die Position eines Vertreters der deutschen Gesellschaft; vorausgesetzt, dass kein Naheverhältnis zwischen der deutschen Gesellschaft und der österreichischen Mineralölfirma im Sinn von Artikel 9 DBA-Deutschland besteht, ist dies aber die Position eines "unabhängigen Vertreters", der - da seine Aktivitäten auf den Treibstoffhandel beschränkt bleiben - nicht über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgeht, sodass auch aus dem Gesichtspunkt der Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland keine Betriebstätte besteht.
Werden von dem deutschen Unternehmen allerdings bei österreichischen Tankstellen Kreditkartenautomaten aufgestellt, dann wird darin die Errichtung inländischer Betriebstätten zu sehen sein. Denn die Funktion des Kreditkartenautomaten wird jener eines Verkaufsautomaten vergleichbar sein, wobei der Unterschied im wesentlichen nur in der Zahlungsart (Barzahlung/unbare Zahlung) besteht. Örtliche Einrichtungen, die dem Produktverkauf dienen sind aber nicht nur nach inländischem Recht, sondern auch nach Artikel 4 DBA-Deutschland als Betriebstätten anzusehen.
Der bloße Umstand, dass einem Verkaufsautomaten nur geringe Gewinne zugerechnet werden können, hat auf die Betriebstätteneigenschaft keinen Einfluss; denn wäre die Betriebstätteneigenschaft an eine bestimmte Gewinnhöhe geknüpft, müsste diese beispielsweise in allen Fällen eines Verlustes verloren gehen.
7. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | deutsche Gesellschaft, Betriebstätte, Inlandsbetriebstätte, Vertreter, Verkaufsautomat, Verlust |
Verweise: |