EAS 1165
Wird von einem österreichischen Spediteur einer belgischen Kapitalgesellschaft ein Lagerraum als Auslieferungslager überlassen, dann stellt ein solcher Lagerraum für die belgische Kapitalgesellschaft eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO und damit auch im Sinn des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerrechtes dar.
Die mit der körperschaftssteuerlichen Betriebstätte verbundene beschränkte Steuerpflicht der belgischen Kapitalgesellschaft wird allerdings dann nicht wahrgenommen werden können, wenn es sich bei diesem Auslieferungslager um ein "echtes Auslieferungslager" im Sinn von Artikel 5 DBA-Belgien handelt. Dies wird dann der Fall sein, wenn dieses Lager tatsächlich ausschließlich nur zu Lagerung oder Auslieferung genutzt wird (Art. 5 Abs. 3 Z 1 DBA-Belgien) und wenn die das Lager verwaltende österreichische Spedition in ihrem Tätigkeitsumfang nicht über den Rahmen ihrer branchenspezifischen ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgeht (Art. 5 Abs. 5 DBA-Belgien).
1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973 |
Schlagworte: | Betriebstätte, Betriebstätte für umsatzsteuerliche Belange, Inlandsbetriebstätte, Auslieferungslager, beschränkte Steuerpflicht |
Verweise: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |