EAS 1181
Übernimmt eine österreichische Privatstiftung die Haftung für ein Darlehen, das ein im Ausland lebender Begünstigter dieser Stiftung von einem ausländischen Darlehensgeber erhält, dann wird in einer solchen Gestaltung in gleicher Weise eine Stiftungszuwendung an den Begünstigten zu sehen sein, wie in analogen Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft zugunsten eines ihrer Gesellschafters eine solche Haftung übernimmt (sonach Ausschüttung in Höhe einer Bürgschaftsprovision oder der gesamten Darlehensvaluta, je nachdem, worin die eigentliche Funktion der Gesellschaft/Stiftung zu sehen ist).
Allerdings ist zu bedenken, dass - anders als bei einer Gesellschafter/Gesellschaft-Beziehung - dann, wenn der Begünstigte nachgewiesenermaßen in einem Staat ansässig ist, mit dem ein in den maßgebenden Bestimmungen dem OECD-Musterabkommen vergleichbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht, die Stiftungszuwendung von der österreichischen Besteuerung zu entlasten ist.
1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Stiftung, Privatstiftung, Darlehen, Haftungsübernahme, Steuerentlastung |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |