vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Deutscher Gesellschaftergeschäftsführer als inländischer Projektleiter

BMF04 0610/368-IV/4/9731.10.19971997

EAS 1164

In Abschnitt B Z. 1 des österreichisch-deutschen Verständigungsprotokolls vom 21. März 1997 (SWI 1997, 204) wurde dem deutschen Verlangen Rechnung getragen, das Besteuerungsrecht für die Bezüge der eingetragenen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stets dem Sitzstaat der Gesellschaft zu übertragen. Diese an sich nur für unter Art. 9 DBA-Deutschland fallende Dienstnehmer-Geschäftsführer getroffene Regelung wird aber auch für die gemäß AÖFV Nr. 31/1987 unter Art. 8 Abs. 1 fallenden Gesellschafter-Geschäftsführer Bedeutung besitzen (EAS 1145).

Ist daher der in Deutschland ansässige Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GMBH auf österreichischem Staatsgebiet in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die deutsche GMBH tätig, kann als international abgesichert angesehen werden, dass insoweit an den Bezügen des Geschäftsführers das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht.

Bisher nicht mit der deutschen Seite abgesprochen ist allerdings die Frage, was zu geschehen hat, wenn der deutsche Gesellschaftergeschäftsführer auf österreichischem Staatsgebiet nicht in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern in Erfüllung eines der GMBH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter in Österreich tätig wird, wenn er sonach eine Doppelfunktion erfüllt : einerseits Leitung der GMBH-Geschäfte und andererseits Mitarbeit bei der den Unternehmensgegenstand der GMBH bildenden technischen Entwicklungsprojekte.

Das BM für Finanzen vertritt die Auffassung, dass in einem solchen Fall eine Aufteilung des GMBH-Bezuges auf die beiden Funktionen zu erfolgen hat. Jener Bezugsteil, der auf die technische Kundenbetreuung entfällt, unterliegt insoweit der österreichischen Besteuerung, als der Geschäftsführer auf österreichischem Staatsgebiet tätig geworden ist; insoweit ist er von der deutschen Besteuerung zu entlasten. An jenem Bezugsteil, der auf die Geschäftsführerfunktionen entfällt hat Deutschland ungeachtet des Tätigkeitsortes das Besteuerungsrecht.

Es ist beabsichtigt, diese Frage auf die Tagesordnung der Anfang Dezember 1997 stattfindenden nächsten österreichisch-deutschen Konsultationen zu setzen.

31. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Kapitalgesellschaft, Geschäftsführerbezüge, Dienstnehmer-Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer, Funktion, Aufteilung der Besteuerungsrechte

Verweise:

österr.-dt. Verständigungsprotokoll 1997 (Abschnitt B Z 1)
AÖF Nr. 31/1987
EAS 1145

Stichworte