vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Deutsche Investment-GMBH & CO KG mit inländischem Investmentbüro

BMFA 315/1-IV/4/9731.10.19971997

EAS 1161

Hat eine in Deutschland errichtete und im Finanzanlagengeschäft (gewerblich) tätige GMBH & CO KG in Österreich ein Büro mit Betriebstätteneigenschaft eröffnet, dann ergibt sich gemäß Art. 4 DBA-Deutschland das Erfordernis, auf eine fremdverhaltenskonforme Gewinnabgrenzung zwischen der inländischen Betriebstätte und dem deutschen Stammhaus zu achten. Hiebei wird erforderlichenfalls eine Funktionsanalyse anzustellen sein, aus der ersichtlich ist, welche Vermögensanlagefunktionen in Österreich und welche in Deutschland wahrgenommen werden.

Jene Einkünfte, die im Rahmen des der inländischen Betriebstätte zugewiesenen funktionalen Aufgabenkreises erwirtschaftet werden (es werden hiezu alle Kapitalerträge zu rechnen sein, die mit dem der Betriebstätte zugewiesenen Vermögen von ihr erzielt werden) unterliegen gemäß Art. 4 DBA-Deutschland der inländischen Besteuerung; sie sind gemäß Art. 15 DBA-Deutschland in den Händen der in Deutschland ansässigen Kommanditisten von der Besteuerung freizustellen. Der Umstand, dass die Besteuerung dieser Betriebstätten-Kapitalerträge nach österreichischem Recht nicht im Wege des Veranlagungsverfahrens, sondern im Wege der 25%igen Endbesteuerung vorgenommen wird, lässt keinen deutschen Besteuerungsanspruch erwachsen.

Allerdings wird zu bedenken sein, dass dann, wenn die österreichische Betriebstätte mit keinen echten wirtschaftlichen Funktionen ausgestattet ist (wie diese sonst üblicherweise durch einen räumlich und personell entsprechend ausgestatteten Bürobetrieb gekennzeichnet sind) und wenn sich daher herausstellt, dass die Kapitalanlagen in Österreich im Ergebnis vom deutschen Stammhaus aus verwaltet werden, der deutschen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden könnte, wenn sie in diesem Fall die in Rede stehenden Kapitaleinkünfte dem deutschen Stammhaus zurechnet.

31. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Betriebstätte, Fremdverhaltenskonformität, Funktionsanalyse, Gewinnaufteilung, Steuerfreistellung, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Betriebstättengewinnermittlung, Zurechnung von Einkünften

Stichworte