EAS 1172
Entsendet ein österreichisches Bauunternehmen im grenznahen Raum in Österreich ansässige Bauarbeiter an eine im grenznahen deutschen Raum liegende Baustelle und liegt solcherart die Grenzgängereigenschaft im Sinn des Artikels 9 Abs. 4 DBA-Deutschland vor, dann steht das Besteuerungsrecht an den hiebei erzielten Grenzgängereinkünften Österreich zu. Der Umstand, dass infolge einer österreichischen Steuerbefreiung in Österreich keine Steuer anfällt, löst keine Steuerpflicht in Deutschland aus; auch ist unerheblich, dass das deutsche Bauvorhaben wegen Überschreitung der 12-Monats-Frist eine Betriebstätte für das österreichische Bauunternehmen darstellt.
Die Grenzgängereigenschaft kann aber nur solchen Bauarbeitern zukommen, die tatsächlich ihren Familienwohnsitz im grenznahen Raum haben. Da sich aus dem Zusammenwirken von innerstaatlicher Steuerbefreiung und Abkommensrecht in den vorliegenden Entsendungsfällen eine Doppelnichtbesteuerung ergibt, wird in besonderem Maße darüber zu wachen sein, dass dieses Zusammenwirken nicht missbräuchlich ausgenutzt wird.
Auch wird zu beachten sein, dass die Grenzgängereigenschaft kalenderjahresbezogen zu beurteilen ist und daher grundsätzlich während des gesamten Kalenderjahres bestehen muss (siehe insbesondere die 45-Tage-Regel in AÖFV. Nr. 283/1986).
01. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Grenzgänger, Baustelle, 12-Monats-Frist, Betriebstätte, betriebstättenbegründendes Bauvorhaben, Doppelnichtbesteuerung, Wohnsitz. |
Verweise: | AÖF Nr. 283/1986 |