EAS 1187
Übernimmt ein in den USA ansässiger freiberuflich tätiger Unternehmensberater von einer österreichischen Kapitalgesellschaft den Auftrag, für sie ein Marketingkonzept zu erarbeiten, wobei die notwendigen Arbeiten zu 2/3 in den USA und zu 1/3 in Österreich (Inlandsaufenthalt maximal 40 Tage pro Jahr) erbracht werden, besteht nach dem derzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen inländische Steuerpflicht in dem Maße als die Arbeit auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird. Diese Beurteilung gründet sich auf Artikel X DBA-USA sowie auf die hiezu in Z 24 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinien, AÖF Nr. 61/1961, gegebene Interpretation, dass eine inländische beschränkte Steuerpflicht in Fällen dieser Art nicht auf Grund des bloßen Verwertungstatbestandes (der zur inländischen Steuerpflicht hinsichtlich des Gesamtbetrages geführt hätte) zu erfolgen hat. Die in Österreich im Abzugsweg nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zu erhebende Steuer ist in den USA auf der Grundlage von Artikel XV DBA-USA anrechenbar.
1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Freier Beruf, freiberufliche Tätigkeit, Ort der Tätigkeit, Abzugsbesteuerung, Anrechnung |
Verweise: | § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |