III. Schätzung des gemeinen Wertes ("Wiener Verfahren 1996")
Wenn sich der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er unter Berücksichtigung des gesamten Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 13 Abs. 2 BewG). Die Schätzung erfolgte seit 1. Jänner 1989 bis einschließlich 1. Jänner 1993 aufgrund des sogenannten Wiener Verfahrens 1989 (Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 1989, Bw 555, Z 08 1031/2-IV/8/89). Dieses Verfahren, das das gesamte Vermögen der Gesellschaft in der Form des Vermögenswertes und die Ertragsaussichten in der Form des Ertragswertes berücksichtigt und daraus im Mittelwertverfahren den gemeinen Wert ableitet, wird aus Gründen der Kontinuität, Gesetzeskonformität und Verwaltungsökonomie grundsätzlich beibehalten.
Die inzwischen eingetretenen Änderungen der Rechtslage und das Bestreben nach möglichst weitgehender Vereinfachung des Verfahrens bewirken im Wesentlichen die Unterschiede zum Wiener Verfahren 1989.
Das Schätzungsverfahren wird im Folgenden dargestellt und kann in der Regel als Richtlinie zur Schätzung dienen:
1. Vermögenswert (V)
(1) Maßgeblich ist das Gesellschaftsvermögen zum Stichtag (= Ermittlungszeitpunkt = Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes, nicht Zeitpunkt der Durchführung der Berechnung). Hiezu bildet regelmäßig die Handelsbilanz des dem Stichtag nächstliegenden Bilanzzeitpunktes die Ausgangsgrundlage.
(2) Um eine den Ansprüchen als wirtschaftlicher Wert gerecht werdende Größe zu erhalten, sind folgende Zu- und Abrechnungen vorzunehmen:
A. Handelsrechtlicher Ausgangswert
Bilanzsumme | .................... | |
- Passivposten (§ 224 Abs. 3 C, D, E HGB) | - .................. | |
- Handelsrechtl. Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A, B HGB) | .................... | .................... |
B. Steuerliche Zu- und Abrechnungen
Pos. 1: | Betriebsgrundstücke: Bilanzansatz, mindestens | ||
1.1 3-facher geltender Einheitswert oder 1) | + | - Bilanzansatz | |
1.2 gemeiner Wert (über Nachweis und Antrag) 1) | + | - Bilanzansatz | |
Pos. 2: | Beteiligungen 2) an Kap. Ges.; (Aktien, GmbH-Anteile) | + | - |
Pos. 3: | Latente Steuern auf unversteuerte Rücklagen gemäß § 224 Abs. 3 B HGB mit 34%, soweit diese aus steuerlichen Sondervorschriften stammen (nur über Antrag und Nachweis) | - | |
Pos. 4: | Auslandsforderungen (von 85% auf 100%) | + | 3) |
Erläuterungen:
1) Der Berechnung liegt primär der Bilanzansatz der Betriebsgrundstücke zugrunde. Ist der Bilanzansatz niedriger als der dreifache (erhöhte) Einheitswert so ist der dreifache Einheitswert anzusetzen und der Bilanzansatz (Buchwert) der Betriebsgrundstücke in Abzug zu bringen. Ebenso ist beim allfälligen Ansatz des nachgewiesenen gemeinen Wertes der Betriebsgrundstücke der Buchwert abzuziehen.
2) Die Kürzung erfolgt mit dem Bilanzansatz, die Zurechnung mit dem Bilanzansatz der mit der Anschaffung der Beteiligung zusammenhängenden Schulden.
Hinweis: Beteiligungen an Personengesellschaften fallen nicht unter Pos. 2. Sie sind mit dem Wert anzusetzen, der sich aus der Handelsbilanz der Personengesellschaften aliquot unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ergibt.
3) Die Zurechnung kann unter Umständen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung eines drohenden Forderungsverlustes in geringerem Ausmaß vorzunehmen sein.