4.4 Gemeiner Wert bei Besitz von eigenen Anteilen
Eigenanteile im Ausmaß von mindestens 10% des Nennkapitals der Gesellschaft sind - mit Ausnahme der wegen ihrer Bestimmung zur Einziehung oder wegen ihrer Unverkäuflichkeit nicht bewertbaren Eigenanteile - mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zu diesem Zweck ist der gemeine Wert G vorläufig zu ermitteln, wobei jedoch bei V die Eigenanteile außer Ansatz bleiben. Der so ermittelte vorläufige gemeine Wert wird mit dem Faktor
N | |
----------------- | multipliziert, sodass die Formel |
N - 0,424 Eig |
N | ||
vorl. G = | ----------------- | lautet. |
N - 0,425 Eig |
Dabei sind N das gesamte Nennkapital (Abschnitt 3) und Eig der Nennbetrag der Eigenanteile.
Beispiel 10: Gemeiner Wert bei Besitz eigener Anteile
Im Betriebsvermögen befinden sich Eigenaktien im Nennwert von 1,000.000 S, die bei Ermittlung des Vermögenswertes aber außer Ansatz bleiben:
V (Beispiel 1) | = | 423 |
E (Beispiel 3) | = | 200 |
Eigenanteile (Nominale) | = | 1,000.000 |
Der vorläufige gemeine Wert beträgt daher (wie in Beispiel 6): 311.
N (Beispiel 5) | ||
G = vorl. G x | ----------------------------------------------------------- | = |
N (Beispiel 5) - 0,425 x Eigenanteile (Nominale) |
10,000.000 | ||
311 x | ------------------------------------------- | = |
10,000.000 - (0,425 x 1,000.000) |
10,000.000 | ||
311 x | --------------------------------- | = 311 x 1,044 = 324,7 |
10,000.000 - 425.000) |
G = 324 S je 100 S Nennkapital.