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Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

BMF08 1037/1-IV/8/961.1.19941994Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

4.4 Gemeiner Wert bei Besitz von eigenen Anteilen

Eigenanteile im Ausmaß von mindestens 10% des Nennkapitals der Gesellschaft sind - mit Ausnahme der wegen ihrer Bestimmung zur Einziehung oder wegen ihrer Unverkäuflichkeit nicht bewertbaren Eigenanteile - mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zu diesem Zweck ist der gemeine Wert G vorläufig zu ermitteln, wobei jedoch bei V die Eigenanteile außer Ansatz bleiben. Der so ermittelte vorläufige gemeine Wert wird mit dem Faktor

N

 

-----------------

multipliziert, sodass die Formel

N - 0,424 Eig

 

 

N

 

vorl. G =

-----------------

lautet.

 

N - 0,425 Eig

 

Dabei sind N das gesamte Nennkapital (Abschnitt 3) und Eig der Nennbetrag der Eigenanteile.

Beispiel 10: Gemeiner Wert bei Besitz eigener Anteile

Im Betriebsvermögen befinden sich Eigenaktien im Nennwert von 1,000.000 S, die bei Ermittlung des Vermögenswertes aber außer Ansatz bleiben:

V (Beispiel 1)

=

423

E (Beispiel 3)

=

200

Eigenanteile (Nominale)

=

1,000.000

Der vorläufige gemeine Wert beträgt daher (wie in Beispiel 6): 311.

 

N (Beispiel 5)

 

G = vorl. G x

-----------------------------------------------------------

=

 

N (Beispiel 5) - 0,425 x Eigenanteile (Nominale)

 

 

10,000.000

 

311 x

-------------------------------------------

=

 

10,000.000 - (0,425 x 1,000.000)

 

 

10,000.000

 

311 x

---------------------------------

= 311 x 1,044 = 324,7

 

10,000.000 - 425.000)

 

G = 324 S je 100 S Nennkapital.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

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