EAS 823
Hat eine börsennotierte italienische Kapitalgesellschaft in den Niederlanden eine 100%ige Tochtergesellschaft gegründet, die ihrerseits in Österreich eine Tochtergesellschaft errichtet, um durch diese in Irland für Zwecke internationaler Finanztransaktionen eine weitere Gesellschaft gründen zu lassen, dann sind die aus Irland in die österreichische Gesellschaft fließenden Gewinnausschüttungen in Österreich nach Maßgabe von § 10 KStG von der Körperschaft steuerfrei zu stellen. Dies setzt die Glaubhaftmachung voraus, dass an der italienischen Kapitalgesellschaft nicht überwiegend in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Steuerinländer beteiligt sind.
Diese Glaubhaftmachung wird verhältnismäßig einfach bewerkstelligt werden können, wenn es sich bei der italienischen Kapitalgesellschaft um ein operativ tätiges Unternehmen handelt, das von seinem Betriebsgegenstand her gesehen nicht als Investmenteinrichtung betrachtet werden kann und das sich in erster Linie auf dem italienischen Aktienkapitalmarkt finanziert.
Ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Irland-Dividenden für die österreichische Gesellschaft vorliegen, kann allerdings nicht im EAS-Verfahren auf ministerieller Ebene geprüft werden, sondern müsste erforderlichenfalls im Wege der gemäß § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 vorgesehen finanzamtlichen Auskunftserteilung in Erfahrung gebracht werden.
26. Februar 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Gewinnausschüttung, Dividenden, Dividendenausschüttung |
Verweise: | Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995 |