EAS 835
Wird von einem österreichischen Veranstalter eine niederländische als Verein konstituierte Blasmusikkapelle für 5 Konzerte in Österreich verpflichtet, wobei die Musikanten kein Honorar und keine sonstigen Abgeltungen erhalten, sondern von dem österreichischen Veranstalter nur die Bus- und LKW-Kosten sowie die Unterbringungskosten übernommen werden, dann kann davon ausgegangen werden, dass dann, wenn sämtliche niederländischen Steuerpflichtigen (der Verein und die Mitglieder der Kapelle) nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG einen Antrag auf Durchführung einer Veranlagung auf "Nettobasis" stellen würden, keine österreichische Einkommensteuer/Körperschaftsteuer anfiele. Unter solchen Gegebenheiten bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, wenn zur Vermeidung eines mit einer sparsamen Administration unvereinbaren Verwaltungsaufwandes der Steuerabzug gem. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG unterbleibt.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Fragen muss bedauernd mitgeteilt werden, dass diese derzeit aus innerorganisatorischen Gründen nicht in das EAS-Verfahren miteingebunden werden können, und zwar auch dann nicht, wenn sie internationale Steuerfälle betreffen.
8. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Gastspiel, Musiker, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Unterhaltungsdarbietungen, Veranlagung, Antragsveranlagung, Unterhaltungsdarbietung, Gastspielvergütung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |