EAS 887
Ist an einer österreichischen Beratungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer KG betrieben wird, ein französischer Kommanditist beteiligt, dann wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass Frankreich - das ähnlich wie Österreich im allgemeinen die Transparenzmethode bei der Besteuerung der Personengesellschaften anwendet - die Gewinnanteile des französischen Kommanditisten der "Betriebstättenregel" des Art. 7 DBA-Frankreich unterstellt. Der auf die österreichischen Betriebstätten der KG entfallende Gewinnanteil unterliegt demnach der österreichischen Besteuerung.
Frankreich wendet zwar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Form nach das Anrechnungsverfahren an, dies aber mit der Besonderheit, dass die Höhe der Steueranrechnung nicht von der tatsächlichen Steuerleistung in Österreich, sondern von der Höhe der französischen Steuer abhängt, die auf die österreichischen Einkünfte entfällt. M.a.W., im Ergebnis werden solcherart die österreichischen Einkünfte von der französischen Besteuerung freigestellt (dies gilt aber nur in den Fällen des Art. 23 Abs. 1 lit. a sublit.i).
Gehören zum steuerlichen Gewinnanteil des französischen Kommanditisten auch mit 22% endbesteuerte Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft, so wird auch insoweit dieser Steuerfreistellungseffekt in Frankreich eintreten.
Für die französische Steuerverwaltung besteht allerdings bei Ermittlung der Höhe des österreichischen KG-Gewinnanteiles keine Bindung an die Feststellungsergebnisse des österreichischen Gewinnfeststellungsverfahrens. Sollten daher die Verhältnisse aus der Sicht des französischen Rechtes so gestaltet sein, dass die endbesteuerte Beteiligung an der österreichischen Kapitalgesellschaft nicht dem Betriebsvermögen der KG, sondern unmittelbar dem Privatvermögen des französischen Investors zuzurechnen ist und sollte folglich aus französischer Sicht darauf nicht Artikel 7, sondern Artikel 10 Abs. 2 DBA-Frankreich anzuwenden sein, dann würde Frankreich nach Art. 23 Abs. 1 lit. a sublit.ii nur die Höhe der tatsächlich in Österreich entrichteten Steuer (22%) anzurechnen haben. Kommt es zu einem derartigen Qualifikationskonflikt, dann könnte noch versucht werden, diesen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens beizulegen.
29. Mai 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Anrechnungssystem, Durchgriffsbesteuerung, Beteiligung, Steuerfreistellung, Anrechnung, Zurechnung, Verständigungsverfahren, Dividendenausschüttung |