EAS 886
Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine niederländische Kapitalgesellschaft gezahlt, dann unterliegen diese gemäß Artikel 13 Abs. 2 DBA-Niederlande einer inländischen 10%igen Quellensteuerbelastung, wenn die die Lizenzgebühren empfangende niederländische Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar an der die Lizenzgebühren zahlenden österreichischen Gesellschaft beteiligt ist. Im Rahmen eines österreichisch-niederländischen Verständigungsverfahrens wurde mittlerweile Einvernehmen erzielt, dass Artikel 13 Abs. 2 DBA-Niederlande dem Wortlaut nach interpretiert wird und dass sonach Lizenzgebührenzahlungen an eine niederländische Schwestergesellschaft von der österreichischen Abzugsbesteuerung zu entlasten sind. Denn die niederländische Schwestergesellschaft ist zwar ein mit der österreichischen Gesellschaft "verbundenes Unternehmen", ist aber an ihr weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Damit ist diese unter EAS 283 und EAS 693 vom Ausgang des Verständigungsverfahrens abhängig gemachte Rechtsfrage geklärt.
Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass die Steuerentlastung nach Art. 13 DBA-Niederlande davon abhängt, dass die Lizenzgebührenzahlungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 BAO der Schwestergesellschaft auch tatsächlich steuerlich zuzurechnen sind. Dies wäre beispielsweise nicht anzunehmen, wenn eine niederländische Muttergesellschaft eine an ihre österreichische Tochtergesellschaft zu vergebende Lizenz zunächst einer niederländischen Tochtergesellschaft erteilt und diese sodann beauftragt, ihrerseits formell einen Lizenzvertrag mit der österreichischen Gesellschaft abzuschließen. Die für den Steuerabzug haftungspflichtige inländische Gesellschaft wird daher im Rahmen der sie bei solchen Auslandsbeziehungen treffenden Beweisvorsorgepflicht vorzukehren haben, dass die Abkommensberechtigung für die Steuerentlastung einwandfrei nachgewiesen werden kann (insbesondere in der Hinsicht, dass Bedenken der Abgabenbehörde, es könnte sich bei der niederländischen Gesellschaft um eine bloße "Briefkastengesellschaft" handeln oder es könnte eine bloße Sublizenzvergabe vorliegen, entkräftet werden können); im übrigen ist die Vorlage einer niederländischen Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich (AÖF Nr. 31/1986 idF 154/86, 2/87, 90/87, 364/88).
29. Mai 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Beteiligung, Quellensteuer, Steuerentlastung, Verständigungsverfahren, Abzugssteuer, steuerliche Zurechnung, Nachweis, Ansässigkeitsnachweis |
Verweise: | § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |