EAS 878
Werden von einem inländischen Festspielveranstalter ein britisches Orchester (London Classical Players) und ein russisches Orchester (Radio Sinfonie Orchester Moskau) engagiert, so kann in beiden Fällen auf der Grundlage der mit Großbritannien und mit der seinerzeitigen Sowjetunion geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nach Maßgabe des Orchestererlasses (AÖF Nr. 112/1995) der Steuerabzug nach § 99 EStG unterbleiben.
Im Fall des britischen Orchesters ist aber hinsichtlich der Trägerorganisation ein Anerkennungsverfahren als nicht auf Gewinn ausgerichtete Organisation nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Großbritannien, BGBl. Nr. 390/1970 idF BGBl. Nr. 585/1978, 835/1994, erforderlich, das auf britischer Seite einzuleiten wäre.
30. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Festivalveranstalter, Orchestererlass, Orchestergastspiel |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |