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Kulturausstellung durch eine französische Gesellschaft

BMFE 12/7-IV/4/963.7.19961996

EAS 900

 

Veranstaltet eine französische Gesellschaft in Österreich für die Dauer von 2 Monaten eine (gegen Eintrittsentgelt zu besuchende) Kulturausstellung, bei der Originale sowie Lithographien ausgestellt und verkauft werden, wobei die Verkaufsartikel auch Kataloge, T-Shirts, Plakate und Uhren umfassen, dann wird durch diese Veranstaltung in Österreich keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Frankreich begründet. Denn eine Nutzung inländischer Räumlichkeiten für einen Zeitspanne von nur 2 Monaten ist nur vorübergehender Natur und erfüllt im allgemeinen nicht das für die Annahme einer Betriebstätte erforderliche Merkmal der Dauerhaftigkeit (Z 6 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA).

3. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Ausstellungsraum, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, dauerhafte Geschäftseinrichtung

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte