vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Offene deutsche Immobilienfonds

BMF04 1482/39-IV/4/963.7.19961996

EAS 901

Über die grenzüberschreitende steuerliche Behandlung der offenen deutschen Immobilienfonds wurde am 6. Oktober 1994 folgende Übereinkunft mit der deutschen Steuerverwaltung getroffen:

" Betreibt eine deutsche Kapitalanlagengesellschaft einen offenen deutschen Immobilienfonds und erwirbt diese Kapitalgesellschaft zum Zweck der ertragbringenden Verwertung österreichische Grundstücke, so ist die Frage, wem die österreichischen Erträgnisse steuerlich zuzurechnen sind, nach dem inländischen Recht der beiden Staaten zu entscheiden. Wenn das Fondsvermögen zivilrechtlich im Eigentum der Kapitalgesellschaft steht und keine besonderen Gründe vorliegen, von dieser zivilrechtlichen Gestaltung für steuerliche Belange abzurücken, dann sind im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung die aus dem österreichischen Immobilienbesitz erzielten Einkünfte der Kapitalgesellschaft und nicht den Zertifkatsinhabern zuzurechnen (die Erträgnisse aus dem österreichischen Immobilienbesitz unterliegen nach Maßgabe der beschränkten Steuerpflicht der 34%igen österreichischen Körperschaftsteuer).

Legen in Österreich ansässige Steuerpflichtige Geld in einer solchen deutschen Kapitalgesellschaft an, so werden die an sie ausgeschütteten Fondserträgnisse der Zuteilungsregel des Artikels 10a des DBA-Ö/D unterstellt und unterliegen folglich in Österreich der Besteuerung, wobei eine allfällige deutsche Kapitalertragsteuer (die nach deutschem Recht die aus dem deutschen Liegenschaftsbesitz stammenden Fondsausschüttungen belastet) mit maximal 15% in Österreich anzurechnen ist. Werden die Anteilscheine an dem deutschen Immobilienfondsvermögen von österreichischen Kapitalgesellschaften gehalten, kann weder auf Grund des § 10 KStG noch auf Grund des Artikels 15 Abs. 2 DBA-Ö/D ein Anspruch auf Steuerfreistellung erwachsen, denn die als "Anteilsscheine" bezeichneten Wertpapiere verbriefen im Sinn dieser Rechtsvorschriften keine Beteiligung in Form von Gesellschaftsrechten an der deutschen Kapitalgesellschaft".

Anmerkung : Gleichlautend mit EAS 825

03. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

steuerliche Zurechnung, Zurechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnung, Kapitalertragsteuerabzug, Freistellung, Immobilienfonds

Verweise:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EAS 825

Stichworte