EAS 898
Hat eine nach dem Kalenderjahr bilanzierende österreichische Kapitalgesellschaft im Mai 1996 ihren gesamten Anteil am Aktienkapital einer 1994 gegründeten südafrikanischen Kapitalgesellschaft in Höhe von 25,5% veräußert, dann steht für den hierbei anfallenden Veräußerungsgewinn nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 KStG Steuerfreiheit zu. Besteht der Unternehmensgegenstand der südafrikanischen Gesellschaft in einer landwirtschaftlichen Produktion samt Vermarktung, ist die Gesellschaft sonach operativ tätig, dann bewirkt die unter Ausnutzung südafrikanischer steuergesetzlicher Wahlrechte erlangte dreijährige Steuerfreiheit nicht, dass hiedurch nach § 10 Abs. 3 KStG die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinnes verloren geht.
Wurde von der österreichischen Kapitalgesellschaft im Hinblick auf diesen Veräußerungsgewinn noch vor dem 1. Juli 1996 eine Vorweggewinnausschüttung an die österreichischen Gesellschafter vorgenommen, dann unterliegt diese Gewinnausschüttung - wie jede andere offene oder verdeckte Gewinnausschüttung - noch dem 22-prozentigen Kapitalertragsteuersatz.
2. Juli 1996
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Anteilsveräußerung, Kapitalertragsteuer |