vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gewinnausschüttungen an EU-Holdinggesellschaften

BMFM 198/1-IV/4/962.7.19961996

EAS 897

 

Unter EAS 871 wurde folgende Auffassung vertreten, die offensichtlich auch für die Lösung der aufgeworfenen Frage Bedeutung besitzt: "Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine ausländische Holdinggesellschaft vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen des § 94a Abs. 2 EStG i.V. mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im Rückerstattungsweg herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen, soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, zeitgerecht Erhebungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein Missbrauchsfall ("Treaty-shopping") vorliegt.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Auskunftserteilung gemäß § 5 der Verordnung vom zuständigen Finanzamt darüber einzuholen, ob im gegebenen Fall die Rückerstattungsvoraussetzungen vorliegen. Es werden dann in diesem Verfahren dem Amt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen sein, die auch im Rückerstattungsverfahren beizubringen sind und die geeignet sind, die Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerentlastung unter Beweis zu stellen. Kann daher z.B. nachgewiesen werden, dass eine luxemburgische Holdinggesellschaft zu 100% im Eigentum von operativen Kapitalgesellschaften des EU-Raumes steht, dann spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der Gewinnausschüttung durch die genannten operativen Muttergesellschaften der luxemburgischen Zwischenholding wäre der österreichische Besteuerungsanspruch erloschen; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die ausgeschütteten Beträge im EU-Raum verbleiben oder in das Drittausland weitergeleitet werden. Wenn daher die genannten operativen Muttergesellschaften die aus Österreich stammende Gewinnausschüttung durch Errichtung einer luxemburgischen Zwischenholdinggesellschaft nach Luxemburg umlenken, dann sind dadurch offensichtlich keine österreichischen Steuern umgangen worden (entspricht sinngemäß EAS 672).

Das Finanzamt kann im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 5 der Verordnung aber nur darüber absprechen, ob es im Fall einer Gewinnausschüttung auf Grund der vorgelegten Unterlagen (insb. amtliche Ansässigkeitsbescheinigung) und allfälliger ergänzender Auskünfte und Dokumentationen einen Rückerstattungsanspruch der ausländischen Holdinggesellschaft anerkennen würde. Hiedurch wird dem Amt keine zusätzliche Arbeit verursacht, da es sich mit diesen Fragen in einem der Gewinnausschüttung folgenden Rückerstattungsverfahren ohnedies auseinandersetzen müsste; die amtliche Kontrolle wird sonach nur der Gewinnausschüttung vorgelagert; aus einer "ex-post-Kontrolle" wird eine "ex-ante-Kontrolle". Das Finanzamt kann hierbei allerdings nicht von der Verpflichtung zur Einbehaltung des Kapitalertragsteuerabzuges in Bescheidform entbinden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Wenn nun (zeitnah) nach positiver finanzamtlicher Auskunftserteilung seitens der österreichischen Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttung ohne Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen wird, dann wird in einer solchen Vorgangsweise (die letztlich nur der Verwaltungsvereinfachung dient) weder ein Grund für die Festsetzung eines Säumniszuschlages noch die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit zu sehen sein."

2. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Missbrauch, Rückerstattungsverfahren, Rückerstattung, Missbrauchsverdacht, Nachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Kapitalertragsteuer, Kapitalertragsteuerabzug

Verweise:

Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995
§ 5 Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995
EAS 871
EAS 672

Stichworte