EAS 922
Ausländische Gastvortragende, die von einer österreichischen GmbH zur Abhaltung von Vorträgen verpflichtet werden, unterliegen gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG mit dem vollen Betrag der hiefür erzielten Einnahmen der 20%igen Abzugsteuer. Zu den Einnahmen zählen auch Sachleistungen, wie z.B. die Übernahme von Reise- und Unterkunftskosten durch die auftraggebende GmbH (Abschn. 106 Abs. 4 der ESt-RL 1984). Daher ist der Steuerabzug selbst dann vorzunehmen, wenn die Gastvortragenden kein bar ausgezahltes Honorar beziehen, sondern wenn ihnen lediglich die Reise- und Nächtigungskosten von der GmbH ersetzt werden.
Allerdings wird auch bedenken sein, dass die Gastvortragenden gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG berechtigt sind, im Wege einer Antragsveranlagung eine Besteuerung auf Nettobasis zu verlangen. Sollte hiebei das österreichische Jahreseinkommen den Betrag von S 37.000,- (ab 1997: S 47.000,-) nicht übersteigen, käme es dadurch zu einer vollständigen Steuerentlastung in Österreich.
Im Fall der amerikanischen Gastvortragenden wird weiters zu berücksichtigen sein, dass dann, wenn die von der österreichischen GmbH geleisteten Beträge (Sachbezüge) den Gegenwert von 3.000 US-Dollar (Jahresbetrag) nicht übersteigen, gemäß Art. X DBA-USA in Österreich Steuerfreiheit besteht.
2. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Vortragender, Veranlagung, Abzugssteuer |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |