EAS 953
Wird von einer inländischen Kulturszene Betriebs-GmbH ein tschechisches Nationaltheater zu einem Gastspiel mit 2 Opernproduktionen zu je 3 Aufführungen verpflichtet, dann unterliegen die von dem tschechischen Nationaltheater erzielten Einkünfte gemäß Artikel 17 Abs. 2 DBA-CSSR der inländischen Besteuerung. Die Besteuerung richtet sich nach inländischem Recht. Demzufolge ist die inländische Betriebs-GmbH verpflichtet, nach § 99 EStG vom vollen Betrag der Einnahmen (einschließlich Sachleistungen, wie z.B: die Übernahme von Reise- und Unterkunftskosten; siehe Abschn. 106 Abs. 4 ESt-RL 1984) den 20%igen Steuerabzug vorzunehmen.
Allerdings hat der tschechische Theaterbetreiber die Möglichkeit, im Wege eines auf § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG gestützten Antrages eine Besteuerung seines Nettoeinkommens zu erwirken und solcherart - im Wege der Anrechnung des Steuerabzugsbetrages - die von Parteienseite bekämpfte "Spesenbesteuerung" im schließlichen Endergebnis zu vermeiden.
Zur technischen Abwicklung des Antragsveranlagungsverfahrens enthält EAS 738 weiterführende Hinweise.
11. Oktober 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 Abs. 2 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Gastspiel, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Gastspielvergütung, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Anrechnung, Antragsveranlagung, Veranlagung, Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, ausländisches Theater |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |