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Fachvorträge ausländischer Wissenschaftler auf bloßer Kostenersatzbasis

BMFP 34/5-IV/4/9610.10.19961996

EAS 949

 

Werden ausländische Wissenschaftler von einem österreichischen Forschungsinstitut, das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, zur Abhaltung wissenschaftlicher Fachvorträge eingeladen, wobei kein Vortragshonorar zur Auszahlung gelangt, sondern lediglich ein Kostenersatz gegen Vorlage der Originalbelege geleistet wird, so unterliegt die Gewährung dieses Kostenersatzes der Abzugssteuerpflicht nach § 99 EStG. Der Umstand, dass die Vorträge wissenschaftlichen Inhalt haben, vermag nicht zu bewirken, dass der Wissenschaftler nicht mehr als "Vortragender" im Sinn der genannten Gesetzesstelle eingestuft werden könnte.

Auch wenn die Vortragseinnahmen bloß als Kostenersatz gewährt werden, verlieren sie nicht den Charakter als Betriebseinnahme. Denn die Tätigkeit der bei Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen wirkenden Wissenschaftler stellt insgesamt einen freiberuflichen Betrieb dar und es verliert bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen der Einnahmenzufluss aus einer bestimmten Einzelvortragstätigkeit nicht deshalb den Betriebseinnahmencharakter, weil bloß die Aufwendungen abgegolten werden; abgesehen davon, dass in den Fällen des sogenannten Kostenersatzes häufig auch Aufwendungen mitabgegolten werden, die steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (insb. im Bereich der Verpflegungs- und Repräsentationsaufwendungen).

Die für den Veranstalter bestehende Verpflichtung zur Einbehaltung des Steuerabzuges hindert aber den ausländischen Wissenschaftler nicht daran, im Wege einer Antragsveranlagung nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG Entlastung von der Abzugsbesteuerung herbeizuführen; in diesem Fall müssen allerdings gegenüber dem Finanzamt sämtliche steuerlich relevanten Umstände offen gelegt werden.

Zu beachten ist weiters, dass dann, wenn Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Vorbild zur Anwendung kommen, idR bereits auf Grund dieser Abkommen für die Abhaltung von Vorträgen Anrecht auf Steuerentlastung besteht (Ausnahme insb: DBA-Deutschland).

10. Oktober 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Vortragender, Abzugssteuer, Zufluss, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Steuerentlastung, Veranlagung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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