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Hotelbau und -vermietung auf den Bahamas

BMFF 78/1-IV/4/9626.7.19961996

EAS 913

Gründet ein in Österreich ansässiger Unternehmer auf den Bahamas eine Kapitalgesellschaft, deren Aufgabe die Errichtung eines Hotelneubaues und die anschließende Vermietung an eine Hotelbetriebsgesellschaft ist, wobei die hierbei erzielten Gewinne in der Bahamas-Gesellschaft während der Zeit der nationalen Steuerbefreiung (10 Jahre) thesauriert werden und in der Folge durch Verkauf der Gesellschaftsanteile bzw. durch Liquidation der Gesellschaft in die Hände des österreichischen Investors gelangen, dann unterliegen die genannten Veräußerungsvorgänge der österreichischen Besteuerung; und zwar als gewerbliche Gewinne, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wurde und als sonstige Einkünfte, falls die Beteiligung im Rahmen des Privatvermögens bestand. Im erstgenannten Fall käme die Halbsatzbesteuerung nicht zur Anwendung, da § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG (betr. Beteiligungen im Betriebsvermögen) auf § 37 Abs. 4 Z 1 EStG verweist und dort nur eine inlandsgebundene Begünstigung vorgesehen ist; demgegenüber verweist § 37 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG (betr. Beteiligungen im Privatmögen) auf § 31 EStG, dh. auf eine Bestimmung die gleichermaßen In- und Auslandsvorgänge erfasst.

Sollten aus Anlass der Veräußerung auf den Bahamas vergleichbare Steuerlasten anfallen, dann wäre eine Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO möglich; allerdings nicht im Wege einer Steuerfreistellung, sondern nur im Wege eine Steueranrechnung.

Zu beachten sind aber noch folgende zwei Aspekte:

Werden von dem österreichischen Unternehmer an die Tochtergesellschaft Weisungen und Aufträge in solcher Intensität erteilt, dass sie bereits geschäftsleitenden Charakter haben, dann würde hiedurch ein inländischer Ort der Geschäftsleitung begründet, der in weiterer Folge die unbeschränkte Steuerpflicht der Bahamas-Gesellschaft in Österreich nach sich ziehen würde (BFH 1.12.1982, BStBl II 1985, 2).

Sollte es so sein, dass die auf den Bahamas errichtete Gesellschaft mangels eigenen Personals und eigener Geschäftsräume gar nicht in der Lage ist, eigenständige Leistungen zu erbringen, dann wird zu prüfen sein, ob die ihr zugedachten Leistungen nicht in Wahrheit solche sind, die dem österreichischen Unternehmen steuerlich zuzurechnen sind; dies mit der Folge, dass dann die hiefür in der Briefkastengesellschaft angesammelten Gewinne unmittelbar in den Händen des österreichischen Unternehmers zu besteuern sind (Fälle solcher Einkünftezurechnungen: VwGH 23.2.1994, 92/15/0159; VwGH 21.10.1986, 84/14/0023).

26. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Veräußerung von Beteiligungen, Veräußerungserlös, Veräußerungsgewinn, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnung, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Briefkasteneigenschaft, Domizilgesellschaft

Verweise:

§ 37 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BFH 01.12.1982, I R 43/79, BStBl II 1985, 2
VwGH 23.02.1994, 92/15/0159
VwGH 21.10.1986, 84/14/0023

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