EAS 912
Erhalten ausländische Wissenschaftler, die sich zu Forschungszwecken in Österreich aufhalten, Stipendien, die gemäß Punkt 2 des BMF-Erlasses AÖF Nr. 64/1996 steuerpflichtige Einkünfte für die Wissenschaftler begründen, dann hängt die Beantwortung der Frage, ob von diesen Stipendien die Steuer im Steuerabzugsweg zu erheben ist, davon ab, ob der Rechtsträger des Stipendienfonds mit dem betroffenen Wissenschaftler in Rechtsbeziehungen eingetreten ist, die ihm eine derartige Steuerabzugsverpflichtung auferlegen (zB Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, dienstnehmerähnlicher Werkvertrag).
Die Beantwortung der weiteren Frage, ob möglicherweise auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens die nach inländischem Steuerrecht steuerpflichtigen Stipendien nicht besteuert werden dürfen, hängt in erster Linie davon ab, in welchem Staat der jeweils betroffene Wissenschaftler ansässig ist; denn darnach richtet sich, welches Abkommen zur Anwendung gelangt. Je nach inhaltlicher Ausgestaltung der jeweiligen Abkommen, insbesondere bei Fehlen einer besonderen für die wissenschaftliche Forschung gültigen Sondernorm, wird bei Vorliegen von freien Dienstverträgen oder dienstnehmerähnlichen Werkverträgen von Bedeutung sein, ob die inländische Forschungsarbeit in einer "festen Einrichtung" (zB in einem für die Dauer von mehr als 6 Monaten zur Nutzung zugewiesenen Arbeitsraum) ausgeübt wird.
15. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Dienstverhältnis, Werkvertrag, Ansässigkeit, feste Einrichtung, feste örtliche Einrichtung, feste Geschäftseinrichtung |
Verweise: | AÖF Nr. 64/1996 |