EAS 937
Tritt ein Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens in den Ruhestand und werden ihm hierbei seine gegenüber dem Arbeitgeber erwachsenen Pensionsansprüche seitens seines Arbeitgebers durch eine Einmalzahlung abgefunden, dann zählt diese Pensionsabfindung zu den nach § 25 EStG steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Hat der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Zuflusses des Abfindungsbetrages seinen inländischen Wohnsitz bereits aufgegeben und ist er nunmehr in den USA ansässig geworden, dann besteht gemäß § 98 Z 4 EStG insoweit beschränkte Steuerpflicht, als sich die Pensionsansprüche auf eine im Inland erbrachte Arbeitsleistung gründen.
Dieser inländische Besteuerungsanspruch geht gemäß Artikel XI Abs. 2 DBA-USA nach Auffassung des BM für Finanzen nicht verloren. Denn die genannte Abkommensbestimmung umschreibt die von ihr erfassten "Pensionen" mit "regelmäßig wiederkehrenden Vergütungen", ein Begriff der selbst bei einem extensiven Interpretationsversuch nicht eine einmalige Pensionsabfindung umfasst. Der Umstand, dass der "Pensionsartikel" in den auf dem OECD-Musterabkommen beruhenden DBAs dennoch extensiv ausgelegt und auf Pensionsabfindungen angewendet wird, ist darauf zurückzuführen, dass in diesen Abkommen keine einengende Definition des Pensionsbegriffes enthalten ist.
Im übrigen ist zu bedenken, dass bei Abkommen nach dem OECD-Konzept selbst dann, wenn die Pensionsabfindung nicht unter die Zuteilungsregel für Pensionen (Art. 18 OECD-MA) subsumiert wird, der Besteuerungsanspruch Österreichs verloren geht, weil dann die Zuteilungsregel für im Abkommen nicht besonders geregelte Einkünfte ("Auffangklausel") eingreifen würde, die ebenfalls Österreich das Besteuerungsrecht entzieht.
Eine derartige "Auffangklausel" fehlt im DBA-USA. Das Abkommen enthält sonach keine Bestimmung, die Österreich an Pensionsabfindungen das Besteuerungsrecht abspricht, sodass im Verhältnis zu den USA Pensionsabfindungen der gegenständlichen Art in Österreich der Steuerpflicht unterliegen.
Die österreichische Steuer ist indessen nicht "verloren", da sie gemäß Art. XV DBA-USA auf die US-Steuer anzurechnen ist.
10. September 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Pension, Zufluss, Zuflussprinzip, Wohnsitzaufgabe, Wohnsitzverlegung, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |