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Kanadische "deemed disposition taxation"

BMFA 13/11-IV/4/965.9.19961996

EAS 931

 

Wenn Kanada im Fall des Todes eines in Österreich ansässigen Anteilseigners an einer kanadischen Immobilien-Corporation und an einer Immobilien-Partnership anstelle der Erhebung einer Erbschaftssteuer die in den Gesellschaftsanteilen enthaltenen stillen Reserven zur Hälfte der Einkommensbesteuerung unterwirft (auf der Grundlage einer "deemed disposition", d.h. einer Veräußerungsfiktion), dann ist diese besondere kanadische Einkommensteuer nicht nach § 6 Abs. 3 ErbStG auf die österreichische Erbschaftsteuer anrechenbar. Die im Zeitpunkt des Todes entstandene kanadische Einkommensteuerschuld des Erblassers stellt wie jede andere auf die Erben übergehende Verbindlichkeit des Verstorbenen eine in Österreich erbschaftsteuerwirksame Nachlasspassivpost dar; die Frage einer eventuellen antragsabhängigen Berücksichtigung der Steuerschuld nach § 6 Abs. 3 ErbstG stellt sich daher nicht. Dass die als Nachlassschuld zu berücksichtigende ausländische Steuerschuld mit den Umrechnungskursen am Todestag (und nicht am Tag der Bezahlung der Steuer) anzusetzen ist, folgt aus § 18 ErbstG.

Sowohl im Fall der Beteiligung an der kanadischen Immobilien-Partnership als auch im Fall der Beteiligung an der kanadischen Grundstücksgesellschaft steht das DBA-Kanada nicht der kanadischen Besteuerung entgegen (im ersten Fall gem. Art. 13 Abs. 1 und im zweiten Fall gem. Art. 13 Abs. 4 DBA-Kanada). Sollten die Erben in der Folge diese Beteiligungen tatsächlich veräußern, könnte eine steuerliche Entlastungsmaßnahme nach § 48 BAO in Erwägung gezogen werden; keine derartige Entlastungsmaßnahme könnte aber zu dem Zweck ergriffen werden, die österreichische Erbschafts steuer durch Anrechnung einer kanadischen Einkommen steuer zu kürzen.

5. September 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981

Schlagworte:

Erbschaftsbesteuerung, stille Reserven, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnung, Partnership, Steuerentlastung, fiktiver Veräußerungsgewinn

Verweise:

§ 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte