EAS 968
Erhält eine österreichische GMBH von einem deutschen Sponsor Vergütungen dafür, dass sie vertraglich eine Sportlerin zu Werbeleistungen bei in- und ausländischen Sportveranstaltungen und anderen öffentlichen Auftritten verpflichtet, dann unterliegen diese Vergütungen gemäß Art. 4 DBA-Deutschland in den Händen der österreichischen GmbH der ausschließlichen inländischen Besteuerung. Solange daher auch auf deutscher Seite der Einkünftefluss als solcher zwischen dem deutschen Sponsor und der inländischen GMBH anerkannt wird, kann Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland nicht zur Anwendung gelangen; denn die zitierte Abkommensbestimmung gilt nur für die dort genannten natürlichen Personen. Sollte in der hier maßgebenden Sachverhaltsbeurteilung (nämlich bei der Beurteilung, wem die deutschen Kopfsponsorgelder steuerlich als Einkünfte zuzurechnen sind) Unstimmigkeiten auftreten, müsste hierüber ein internationales Verständigungsverfahren geführt werden; dieses wäre aber nur dann erfolgversprechend, wenn nicht der Fall einer Doppelnichtbesteuerung (oder Quasi-Nichtbesteuerung) vorliegt.
11. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | steuerliche Zurechnung, inländische Gesellschaft, Doppelnichtbesteuerung, Verständigungsverfahren |