EAS 964
Eine österreichische Kapitalgesellschaft, die Veranstalter klassischer Musikdarbietungen ist und ihre Verträge nicht mit den mitwirkenden Künstlern, sondern mit einer kanadischen Produktionsfirma abschließt, kann bei Auszahlung des als Produzentenhonorar bezeichneten Betrages die Einbehaltung des Steuerabzuges nach § 99 EStG nur dann unterlassen, wenn sie in der Lage ist nachzuweisen, dass die Steuerfreistellungsvoraussetzungen des DBA-Kanada vorliegen.
Dazu gehört nicht nur, dass das Fehlen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an den Gewinnen der kanadischen Gesellschaft durch den Künstler bzw. seine Angehörigen nachgewiesen wird (Art. 17 Abs. 3 DBA-Kanada), sondern auch dass das betreffende Produzentenhonorar tatsächlich der kanadischen Gesellschaft steuerlich zuzurechnen ist. Im allgemeinen wird dieser Nachweis dann als erbracht anzusehen sein, wenn eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung der kanadischen Gesellschaft vorliegt (AÖF Nr. 31/1986) und der Zufluss des Produzentenhonorars an diese Gesellschaft dokumentiert ist (zB durch den Überweisungsbeleg auf ein Konto der kanadischen Gesellschaft). Wird allerdings das Honorar unmittelbar nach der Veranstaltung dem Künstler selbst ausgezahlt, dann liegt nach Auffassung des BM für Finanzen kein ausreichender Nachweis über den Bestand der Abkommensvoraussetzungen vor, sodass das Risiko einer Haftungsinanspruchnahme anlässlich einer in späteren Jahren stattfindenden Lohnsteuerprüfung gegeben ist.
11. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981 |
Schlagworte: | Unterhaltungsdarbietung, Steuerabzug, Steuerfreistellung, Künstler, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Musiker, Nachweis, steuerliche Zurechnung, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |