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Steuerliche Behandlung des Zinsenertrages portugiesischer Anleihen

BMF04 4022/1-IV/4/953.3.19951995Steuerliche Behandlung des Zinsenertrages portugiesischer Anleihen

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Art. 23 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972

Schlagworte:

DBA Portugal, Matching-Credit, Quellenbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsmethode, Steuerbefreiung, Quellensteuerfreiheit, Fiktivsteuern

Verweise:

EAS 456

Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Finanzen seine Auffassung über die Behandlung des Zinsenertrages portugiesischer Anleihen mit. Über die innerstaatlichen und zwischenstaatlichen gesetzlichen Regelungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Artikel 23 Abs. 3 des österreichisch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. Dezember 1970, BGBl. Nr. 85/1972, AÖF Nr. 120/1972, enthält eine Bestimmung, die eine Anrechnung einer fiktiven portugiesischen Quellensteuer auf die österreichische Einkommen-/Körperschaftsteuer vorsieht (vielfach als "Matching-Credit" bezeichnet). In Fällen, in denen diese Bestimmung in der Vergangenheit zur Anwendung kam, war Österreich verpflichtet, bei der steuerlichen Erfassung portugiesischer Zinseneinkünfte auch dann gemäß Art. 23 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des Abkommens eine 10-prozentige portugiesische Quellensteuer anzurechnen, wenn diese aufgrund genau bezeichneter portugiesischer Rechtsvorschriften in Portugal nicht erhoben worden ist.

Diese im Abkommen genau umschriebenen portugiesischen Rechtsvorschriften stammen noch aus jener Ära, in der in Portugal ein Schedular-Einkommensteuersystem galt. Portugal hat jedoch sein Steuersystem mittlerweile grundlegend reformiert und ist im Jahr 1989 vom Schedularsystem zum Globalsystem übergegangen. Da die Verpflichtung zur fiktiven Steueranrechnung nur Steuerbegünstigungen der im Jahr 1970 gültigen Rechtslage betrifft und da weiters angesichts der grundlegenden Steuerreformen allfällige Nachfolgebegünstigungen nicht mehr als bloße "geringfügige" Änderungen der zum Abkommensabschluss geltenden Regelungen gewertet werden können und da schließlich auch von portugiesischer Seite bisher keine Informationen darüber eingegangen sind, dass Nachfolgebegünstigungen von im wesentlichen ähnlicher Art im Sinn von Artikel 23 Abs. 3 lit. b des Abkommens erlassen worden wären, muss davon ausgegangen werden, dass der Anwendung der Matching-Credit-Bestimmung durch das Außerkrafttreten der seinerzeitigen portugiesischen Begünstigungsvorschriften die Anwendungsgrundlage entzogen worden ist.

Österreichische Banken können unter diesen Gegebenheiten aus dem Abkommen allein kein Anrecht ableiten, bei ihren Kunden, die in Portugal-Anleihen investiert haben, eine 10-prozentige fiktive portugiesische Steuer auf die österreichische KESt anzurechnen; österreichische Betriebe, die in portugiesische Anleihen veranlagen, sind nicht berechtigt, durch bloße Verweisung auf Artikel 23 Abs. 3 des Abkommens die Anrechnung einer fiktiven 10-prozentigen portugiesischen Steuer auf die veranlagte österreichische Einkommen- / Körperschaftsteuer geltend zu machen.

 

3. März 1995
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 118/1995

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Art. 23 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972

Schlagworte:

DBA Portugal, Matching-Credit, Quellenbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsmethode, Steuerbefreiung, Quellensteuerfreiheit, Fiktivsteuern

Verweise:

EAS 456

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