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Frage der Matching Credit-Berechtigung für quellensteuerfreie Zinsen aus der Madeira Free Trade Zone Portugals

BMFE 366/68/1-IV/4/9421.6.19941994

EAS 456

Bezieht eine österreichische Kapitalgesellschaft für eine Darlehensvergabe an eine in Madeira errichtete Gesellschaft Zinsen in Höhe von S 20.000,-, so ist Portugal gemäß Artikel 11 DBA-Portugal berechtigt, eine Quellensteuer von 10%, sonach von S 2.000,-, zu erheben, die sodann gemäß Artikel 23 auf die mit 34% erhobene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen ist. Das Abkommen sieht weiters vor, dass dann, wenn Portugal auf Grund einer genau umschriebenen Sondergesetzgebung eine Befreiung von der Quellensteuer gewährt, dessen ungeachtet eine (fiktive) Quellensteuer von 10% in Österreich anzurechnen ist ("Matching-Credit"); dies mit der Folge dass hiedurch eine Ermäßigung der von den Zinsen erhobenen österreichischen Körperschaftsteuer von 34% auf 24% eintritt.

Die Vorschrift über den "Matching-Credit" hatte den Zweck, bestimmte, zur Zeit der Abkommensunterzeichnung für die portugiesische Volkswirtschaft wichtige Investitionen zu unterstützen; es war nicht ihr Sinn eine kapitalmarktstörende Bevorzugung von Auslandskapitalveranlagungen auf Madeira herbeizuführen.

Nach dem hier vorliegenden Informationsstand sind die zur Zeit der Abkommensunterzeichnung vorgesehenen und zu einem "Matching-Credit" berechtigenden Sondersteuerbefreiungen im Zuge tiefgreifender portugiesischer Steuerreformen abgeschafft worden. Von portugiesischer Seite sind keine Nachrichten darüber eingelangt, dass Nachfolgebestimmungen erlassen worden wären, die eine Matching-Credit-Verpflichtung auf Grund des DBA zur Folge hätten. Unter den gegebenen Umständen kann daher nicht bestätigt werden, dass die geplanten Veranlagungen von Finanzmitteln österreichischer Kapitalgesellschaften auf Madeira durch Anrechnung einer fiktiven portugiesischen Steuer begünstigt sind.

21. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Art. 23 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972

Schlagworte:

Quellenbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsmethode, Steuerbefreiung, Quellensteuerfreiheit, Fiktivsteuern

Stichworte