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Beteiligungserträge von einer maltesischen Limited Company

BMFN 737/3/1-IV/4/9420.6.19941994

EAS 455

Für die Beantwortung der Frage, ob eine nach maltesischem Recht errichtete Limited Company einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, so dass die österreichische Gesellschaft für deren Gewinnausschüttungen nach Österreich die Steuerfreiheit gemäß § 10 KStG in Anspruch nehmen kann, ist eine rechtsvergleichende Untersuchung anzustellen, die im Rahmen der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht von Parteienseite zu veranlassen ist.

Vorsorglich wird beigefügt, dass dann, wenn die von der 100%igen maltesischen Tochtergesellschaft erzielten Gewinne bloß aus der Verwertung eines Mietrechtes an einem tschechischen Gebäude bestehen, auch bei Unterlassen der Zwischenschaltung dieser maltesischen Gesellschaft, also bei unmittelbarem Zufluss der tschechischen Erträgnisse an die österreichische Gesellschaft, Steuerfreiheit in Österreich eintreten würde (siehe Artikel 6 des österreichisch-tschechischen Doppelbesteuerungsabkommens i.V. mit Art. 23).

20. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
Art. 6 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 23 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

erhöhte Mitwirkungspflicht, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Gewinnausschüttung

Verweise:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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