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Provisionszahlungen an eine schweizerische Briefkastenfirma

BMF04 0101/7-IV/4/959.2.19951995

EAS 577

Wird von einem österreichischen Unternehmen eine namhafte Provision an eine schweizerische Briefkastenfirma überwiesen und ist bekannt, wer hinter dieser schweizerischen Firma steht, dh. wem diese Provision im Ergebnis zugeflossen ist, so kann die Nichtanerkennung des Provisionsaufwandes nicht auf § 162 BAO gestützt werden; denn sowohl der formale als auch der wirtschaftliche Empfänger sind bekannt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der wirtschaftliche Empfänger aus Österreich geflohen und eine steuerliche Erfassung der Beträge in Österreich nicht möglich ist.

Allerdings wird in Fällen dieser Art auch zu untersuchen sein, ob möglicherweise Teile dieser Provisionszahlungen in verdeckter Form wieder an den Provisionszahler zurückgeflossen sein könnten. In diesem Zusammenhang verdient insbesondere das Erkenntnis des VwGH 19.03.1974, 1527/72, Beachtung, in dem der VwGH im Fall einer internationalen Steuerumgehung zu folgender Feststellung gelangte: "Wenn nun die Behörde, ausgehend von dieser notorischen Tatsache in Verbindung mit der Erfahrungstatsache, dass die Zahlung überhöhter Entgelte im Geschäftsleben unüblich ist, zur Annahme gelangt, dass im Fall der Zahlung überhöhter Entgelte an eine ... Anstalt eine nicht offen gelegte Nebenabrede vorliegt, die dem Zahlenden das Verfügungsrecht über den Mehrbetrag sichert, so stellt sich diese Annahme als ein Akt der freien Beweiswürdigung dar, der weder der Schlüssigkeit noch der Übereinstimmung mit den allgemeinen Lebenserfahrungen entbehrt und demnach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unangreifbar ist." Die in dem Erkenntnis angesprochene "notorische Tatsache" war die Einbindung einer Steueroasenfirma.

Sollte sich erweisen, dass das österreichische Unternehmen sich bewusst war, dass die Provisionen an eine ausländische Briefkastenfirma geleistet wurden, um einen Zufluss an einen damit in Österreich steuerpflichtigen Empfänger zu verschleiern, so wird zu prüfen sein, ob hiedurch eine Beteiligung an einem Hinterziehungsdelikt erfolgt ist, wodurch beim Provisionszahler die Haftung für die der Republik Österreich vorenthaltenen Steuerbeträge gemäß § 11 BAO in Verbindung mit § 11 FinStrG ausgelöst würde.

9. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Briefkastengesellschaft, Briefkasteneigenschaft, Steueroasengesellschaft

Verweise:

§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VwGH 19.03.1974, 1527/72
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

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