EAS 572
Wird der von einer operativ tätigen maltesischen Gesellschaft erzielte Gewinn an die in Österreich ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet und werden der österreichischen Muttergesellschaft zusätzlich 2/3 der maltesischen Körperschaftsteuer gutgeschrieben, so bilden auch die unter dem Titel "Körperschaftsteuergutschrift" tatsächlich zufließenden Beträge einen Teil der aus der Beteiligung erzielten Einkünfte; wenn die Einschränkungen der Missbrauchsabwehrbestimmung des § 10 Abs. 3 KStG nicht zur Anwendung gelangen, dann steht die für ausländische Schachteldividenden in § 10 Abs. 2 KStG vorgesehene Steuerbefreiung sowohl für die buchmäßig als Gewinnausschüttung erfassten Beträge als auch für die Körperschaftsteuergutschrift zu. Diese im innerstaatlichen österreichischen Steuerrecht begründete Betrachtungsweise gilt auch für die gemeinsame Zuordnung der beiden Ertragskomponenten unter Artikel 10 DBA-Malta.
7. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979 |
Schlagworte: | Beteiligungserträge, Gewinnausschüttung, Missbrauch, Missbrauchsabwehrgesetzgebung, Gewinnausschüttungen, Schachtelbeteiligung, Schachteldividende, Schachtelprivileg, Dividendenausschüttung, internationale Schachtelbefreiung |
Verweise: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |