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US-Steuer von Sozialversicherungsrenten

BMFL 1735/1/1-IV/4/9527.2.19951995

EAS 584

 

US-Sozialversicherungspensionen, die an in Österreich ansässige Personen österreichischer Staatsbürgerschaft gezahlt werden, unterliegen der österreichischen Besteuerung. Auf Grund des mit den USA abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind auch die USA berechtigt, diese Pensionen einer Besteuerung zu unterziehen; zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist jedoch diese US-Steuer auf die österreichische Steuer, die auf die US-Pension entfällt, anzurechnen.

Wenn daher die US-Sozialversicherungseinrichtungen von den Pensionszahlungen eine 25,5-prozentige Steuer für den IRS (Internal Revenue Service) in Abzug bringen, dann ist diese Abzugssteuer für den Pensionisten nicht "verloren", wenn seine österreichische Steuerleistung ebenfalls mindestens 25,5% beträgt; denn dann kürzt die US-Steuer in vollem Umfang die österreichische Steuer; es wird dann lediglich in diesem Ausmaß die Steuerzahlung von Österreich in die USA verlagert, ohne dass sich für den Pensionisten eine Steuermehrbelastung ergibt.

Die US-Steuer geht allerdings dann zu Lasten des Pensionisten, wenn die österreichische Steuer niedriger ist oder gar nicht erhoben wird; zB wenn die US-Pension neben einer lohnsteuerpflichtigen österreichischen Pension bezogen wird und so geringfügig ist, dass wegen Unterschreitens der S 10.000,00 Jahresgrenze keine inländische Steuerpflicht ausgelöst wird.

27. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Pension, Renten, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug

Verweise:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte