EAS 584
US-Sozialversicherungspensionen, die an in Österreich ansässige Personen österreichischer Staatsbürgerschaft gezahlt werden, unterliegen der österreichischen Besteuerung. Auf Grund des mit den USA abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind auch die USA berechtigt, diese Pensionen einer Besteuerung zu unterziehen; zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist jedoch diese US-Steuer auf die österreichische Steuer, die auf die US-Pension entfällt, anzurechnen.
Wenn daher die US-Sozialversicherungseinrichtungen von den Pensionszahlungen eine 25,5-prozentige Steuer für den IRS (Internal Revenue Service) in Abzug bringen, dann ist diese Abzugssteuer für den Pensionisten nicht "verloren", wenn seine österreichische Steuerleistung ebenfalls mindestens 25,5% beträgt; denn dann kürzt die US-Steuer in vollem Umfang die österreichische Steuer; es wird dann lediglich in diesem Ausmaß die Steuerzahlung von Österreich in die USA verlagert, ohne dass sich für den Pensionisten eine Steuermehrbelastung ergibt.
Die US-Steuer geht allerdings dann zu Lasten des Pensionisten, wenn die österreichische Steuer niedriger ist oder gar nicht erhoben wird; zB wenn die US-Pension neben einer lohnsteuerpflichtigen österreichischen Pension bezogen wird und so geringfügig ist, dass wegen Unterschreitens der S 10.000,00 Jahresgrenze keine inländische Steuerpflicht ausgelöst wird.
27. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Pension, Renten, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug |
Verweise: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |