EAS 583
Beabsichtigt eine holländische Aktiengesellschaft, sich in der Weise zu reorganisieren, dass sie für ihre Finanztransaktionen eine österreichische Holdinggesellschaft einschaltet, deren ausländische Tochtergesellschaften keiner Körperschaftsbesteuerung unterliegen, so geht für die österreichische Holdinggesellschaft die Steuerbefreiung für die Ausschüttungen der im Ausland unbesteuert gebliebenen Gewinne der Tochtergesellschaften gem. § 10 KStG in Verbindung mit VO BGBl Nr. 57/1995 dann nicht verloren, wenn nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird, dass an der österreichischen Holdinggesellschaft überwiegend natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist.
Diese Voraussetzung erscheint erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich mehr als 50% der Anteile in den Händen von in Schweden ansässigen Familien und einer börsennotierten amerikanischen Anlegerorganisation befinden, die ihrerseits die Aktien nur für nichtösterreichische Anteilsbesitzer hält. Aus dem Nachweis, dass die Anteile an der österreichischen Holdinggesellschaft von einer börsennotierten schwedischen Bank gehalten werden, ist im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen, da hiedurch nicht ausgeschlossen ist, dass diese Bank die Anteile für Rechnung einer in Österreich mit den betreffenden Erträgen steuerpflichtigen Person hält.
27. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Nachweis, Beteiligung, Gewinnausschüttung, Gewinnausschüttungen |
Verweise: | Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995 |