EAS 595
Schließt eine österreichische Stahlbaugesellschaft mit einem in Berlin ansässigen deutschen Staatsbürger einen Dienstvertrag ab, auf Grund dessen dieser das österreichische Unternehmen als Handelsvertreter in den neuen deutschen Bundesländern vertritt, dann unterliegen sowohl die als Fixum als auch als Provision ausgezahlten Bezüge grundsätzlich der deutschen Besteuerung.
Allerdings ist zu beachten, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 DBA-Deutschland ein österreichisches Besteuerungsrecht insoweit erhalten bleibt, als der Handelsvertreter im Rahmen seiner beruflichen Obliegenheiten auf österreichischem Staatsgebiet tätig wird (angefangene Tage zählen hiebei als volle Tage); in diesem Umfang scheiden seine Bezüge aus der deutschen Besteuerungsgrundlage aus. Bei ihrer steuerlichen Erfassung in Österreich wird auf die für beschränkt Steuerpflichtige geltende 10%ige Mindestlohnsteuer Bedacht zu nehmen sein.
Für jene Bezugsteile, die dem deutschen Besteuerungsanspruch unterliegen, kann bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung auf Vordruck ZS-D1 (bzw. dem alten Vordruck ZS-BRD) der Lohnsteuerabzug in Österreich unterbleiben (§ 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum DBA-Deutschland, BGBl. Nr. 426/1994).
16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Lohnsteuer, Dienstverhältnis, Tätigkeitsstaat, Tätigkeitsort, Arbeitsort |
Verweise: | § 4 Abs. 1 Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung, BGBl. Nr. 426/1994 |