EAS 602
Werden von einem österreichischen Unternehmen Eisenbahnwaggons an ein bulgarisches Unternehmen vermietet, dann müssen die hierfür von dem bulgarischen Unternehmen gezahlten Mietgebühren von der 15-prozentigen bulgarischen Abzugssteuer entlastet werden. Diese Steuerentlastungsberechtigung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 3 lit. a des DBA-Bulgarien, wenn die vermieteten Waggons als "einzelne Exemplare einer gewerblichen Ausrüstung" anzusehen sind (dies könnte dann fraglich sein, wenn die vermieteten Waggons nach ihrer Bauart und Ausrüstung eine in sich geschlossene Sachgesamtheit darstellen). Doch selbst dann, wenn die Vermietung nicht unter Artikel 10 Abs. 3 lit. a des DBA subsumierbar sein sollte, würde das Abkommen Anrecht auf Steuerentlastung vermitteln: diesfalls auf der Grundlage von Artikel 4 (allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne).
Eine andere Beurteilung wäre nur dann nötig, wenn das österreichische Unternehmen in Bulgarien eine Betriebstätte unterhält und diese in den Vermietungsvorgang eingeschaltet worden wäre.
27. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 3 lit. a DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Quellensteuerentlastung, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Vermietungseinkünfte, Mietentgelt, Auslandsbetriebstätte |