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Steuerfreie Madeira-Dividenden einer Privatstiftung

BMFA 26/84/1-IV/4/9516.3.19951995

EAS 591

Erhält eine in Österreich errichtete Privatstiftung Dividendenzahlungen von einer auf Madeira ansässigen Kapitalgesellschaft, so ginge die Steuerbefreiung gemäß § 5 Z. 11 lit. c KStG für diese ausländischen Beteiligungserträge nur dann verloren, wenn in Portugal eine Steuerentlastung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Portugal in Anspruch genommen wird. Bleiben die Dividendenzahlungen in Portugal aber bereits auf Grund der portugiesischen innerstaatlichen Sondergesetzgebung für Madeira steuerfrei, so berührt dies nicht die Steuerfreistellung auch in Österreich.

16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972

Schlagworte:

Stiftung, Freistellung, Dividendenausschüttung

Verweise:

§ 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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