EAS 591
Erhält eine in Österreich errichtete Privatstiftung Dividendenzahlungen von einer auf Madeira ansässigen Kapitalgesellschaft, so ginge die Steuerbefreiung gemäß § 5 Z. 11 lit. c KStG für diese ausländischen Beteiligungserträge nur dann verloren, wenn in Portugal eine Steuerentlastung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Portugal in Anspruch genommen wird. Bleiben die Dividendenzahlungen in Portugal aber bereits auf Grund der portugiesischen innerstaatlichen Sondergesetzgebung für Madeira steuerfrei, so berührt dies nicht die Steuerfreistellung auch in Österreich.
16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972 |
Schlagworte: | Stiftung, Freistellung, Dividendenausschüttung |
Verweise: | § 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |