EAS 603
Beachte:
Entsprechend der Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten (Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779) fallen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Artikel 21 DBA Schweiz.
Hat ein Ehepaar im Jahr 1994 seinen Wohnsitz aus der Schweiz nach Österreich verlegt und bezieht die Ehefrau von einer schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaft eine Rente von rd. 56.000 sfr, wobei die seinerzeitigen Beiträge teils vom schweizerischen Arbeitgeber und teils von ihr persönlich eingezahlt worden sind, so wird durch Artikel 21 des DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht an dieser Rente ab Wohnsitzverlegung Österreich zugewiesen; Österreich kann die diese international übertragene Steuerberechtigung aber nur nach den Regeln für Gegenleistungsrenten (§ 29 Z 1 EStG) ab Überschreiten des kapitalisierten Wertes (Faktor 9, wenn die Ehefrau mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist) ausüben; Rentenzahlungen vor dem Zuzug nach Österreich sind bei Ermittlung der erstmaligen Steuerpflicht der Rente mitzuberücksichtigen.
Die auf gesetzlichen Pflichtbeiträgen beruhende Pension des Ehemannes aus der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) in Höhe von jährlich rd. 17.900 sfr unterliegt ab Zuzug nach Österreich gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG und gemäß Artikel 18 DBA-Schweiz der ausschließlichen Besteuerung in Österreich.
Hinsichtlich der von der Pensionskasse des schweizerischen Arbeitgebers an den Ehemann gezahlte Zusatzpension von jährlich rd. 9.100 sfr, die auf betriebsintern vorgesehenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen beruht, ist ebenfalls nach Artikel 18 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht ab Wohnsitzverlegung ausschließlich Österreich zugewiesen. Dieses Besteuerungsrecht kann in Österreich aber - wie im Fall der Rente der Ehefrau - nur nach den Regeln für Gegenleistungsrenten ab Überschreiten des kapitalisierten Rentenwertes ausgeübt werden (Faktor 7, wenn der Anspruch auf die Zusatzpension mit Vollendung des 65. Lebensjahres eingetreten ist).
27. März 1995
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Renten, Pension, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Wohnsitzaufgabe |
Verweise: | § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |