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Organisation einer inländischen Sportveranstaltung durch eine britische Kapitalgesellschaft

BMF04 2182/5-IV/4/9531.5.19951995

EAS 648

Wird von einer britischen Kapitalgesellschaft ein internationaler Sportwettkampf in Österreich veranstaltet (wobei keine österreichische Einrichtung als Veranstalter auftritt) und geschieht dies in einer Weise, dass diese Kapitalgesellschaft das Sportareal in Österreich für die Dauer von etwa 3 Wochen pachtet, so dürfen die Gewinne, die diese britische Gesellschaft aus der Veranstaltung zieht, gemäß Artikel 7 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), BGBl. Nr. 390/1970 idF BGBl. Nr. 585/1978, 835/1994, in Österreich nicht besteuert werden. Denn Österreich hätte ein Besteuerungsrecht daran nur, wenn die Gewinne im Rahmen einer inländischen Betriebstätte (im Sinn von Art. 5 des DBA) erzielt würden. Einrichtungen, die nur für die Dauer von 3 Wochen zur Verfügung stehen, stellen aber nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen im Allgemeinen keine inländische Betriebstätte im Sinn der genannten DBA-Bestimmungen dar. Das Bundesministerium für Finanzen lässt sich hiebei von einer mit Deutschland getroffenen Vereinbarung leiten, wonach im Allgemeinen Einrichtungen erst ab einer Verfügungsdauer von 6 Monaten betriebstättenbegründend wirken.

Allerdings stellen sich im vorliegenden Fall steuerliche Probleme anderer Art: Gemäß § 99 EStG unterliegen Einkünfte, die an Steuerausländer (natürliche oder juristische Personen) für die Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung (einschließlich Sportveranstaltung) gezahlt werden, der 20%igen inländischen Abzugssteuer. Diese Abzugssteuerpflicht trifft das britische Unternehmen auch dann, wenn dieses in Österreich keine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO unterhalten sollte; auch steht das DBA-Großbritannien einer Inanspruchnahme als Haftender für Steuerschulden der Mitwirkenden an der inländischen Unterhaltungsdarbietung nicht entgegen.

Zu beachten sind aber diesfalls die österreichischen DBAs mit den Ansässigkeitsstaaten der Empfänger der vom britischen Unternehmen gezahlten Vergütungen. Fließen diese Vergütungen unmittelbar den teilnehmenden Sportlern zu, wird durch die von Österreich abgeschlossenen DBAs das Besteuerungsrecht im allgemeinen Österreich belassen (Ausnahme: z.B. Deutschland, Ungarn).

Fließen die Vergütungen juristischen Personen zu (z.B. einem Landesverband, dem der teilnehmende Sportler angehört), wird durch die österreichischen DBAs Österreich nur dann das Besteuerungsrecht belassen, wenn das Abkommen eine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Abkommensbestimmung enthält.

In Fällen der vorliegenden Art muss daher empfohlen werden, dass zunächst durch einen Wirtschaftstreuhänder die steuerrechtlichen Konsequenzen eingehend analysiert werden. Sollten hiebei Zweifelsfragen rechtlicher Natur auftreten, steht das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen des für internationale Belange eingerichteten EAS-Dienstes (Express-Antwort-Service) für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

31. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Unterhaltungsdarbietungen

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte