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Spenden an deutsche gemeinnützige Vereinigungen

BMFL 696/48/4-IV/4/955.7.19951995

EAS 665

Werden von Personen mit Wohnsitz in Österreich Geldspenden an in Deutschland errichtete Vereinigungen gemeinnütziger Art geleistet, so unterliegen diese der österreichischen Schenkungssteuerpflicht; dies ungeachtet des Umstandes, dass derartige Spendenzahlungen bei Leistung an vergleichbare inländische ausschließlich gemeinnützige Vereinigungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG steuerfrei wären.

Das Bundesministerium für Finanzen ist aber bereit, zur Herbeiführung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung die an vergleichbare deutsche Einrichtungen fließenden Spenden von der Besteuerung gemäß § 48 BAO zu befreien.

Obgleich in dieser Angelegenheit bisher noch keine österreichisch-deutsche Verständigung herbeigeführt worden ist, erscheint die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland durch die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 16 lit. c deutsches Erbschaftssteuergesetz, BGBl. I, 1991, S. 468, nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen gewährleistet, da diese Vorschrift im Falle eines österreichischen Reziprozitätsverhaltens die erforderliche deutsche Steuerbefreiung bereits anordnet; das österreichische Reziprozitätsverhalten gründet sich auf § 48 BAO und würde - bei entsprechender Häufigkeit der Fälle - im Verordnungsweg angeordnet werden.

5. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Schlagworte:

§ 48 BAO, Reziprozität, inländische Wohnung, inländischer Wohnsitz, Schenkungssteuerbefreiung

Verweise:

§13 Abs.1 Z.16 lit.c deutsches Erbschaftssteuergesetz, BGBl.Nr. I, 1991, S. 468

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