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Besteuerungskonflikte sind primär durch Verständigungsverfahren zu beseitigen

BMFL 1269/2/1-IV/4/9526.6.19951995

EAS 662

Erbringt ein österreichisches EDV-Dienstleistungsunternehmen an seine Prager Tochtergesellschaft Dienstleistungen (EDV-Wartungsarbeiten, Marketing- und Verkaufsunterstützung) und werden die hiefür gezahlten Dienstleistungsvergütungen in Tschechien als Lizenzgebühren klassifiziert und einer 25%igen Abzugsbesteuerung unterworfen, dann stellt dies offensichtlich einen Verstoß gegen das DBA-CSSR dar. Denn wenn derartige Vergütungen tatsächlich Dienstleistungsvergütungen darstellen, sind sie gemäß Artikel 7 DBA-CSSR in Tschechien vollständig von der Besteuerung freizustellen. Handelt es sich um Zahlungen, die als Lizenzgebühren einzustufen sind, dann ist die tschechische Steuer gemäß Art. 12 auf 5 % herabzusetzen. Geschieht dies nicht, dann kann dieser Besteuerungskonflikt nicht durch Anrechnung der tschechischen Steuer auf die österreichische Steuer beseitigt werden. Vielmehr ist im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zu untersuchen, ob Tschechien tatsächlich eine Vertragsverletzung begangen hat und es ist zutreffendenfalls sodann der abkommensgemäße Zustand herbeizuführen.

Der bloße Umstand, dass das Doppelbesteuerungsabkommen im Widerspruch zum innerstaatlichen tschechischen Steuergesetz steht, ist jedenfalls kein tauglicher Grund, die Abkommensbestimmungen in Tschechien nicht anzuwenden.

26. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Abzugssteuer, Steuerfreistellung, Freistellung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Verständigungsverfahren

Stichworte