EAS 664
Wird einer schweizerischen Schwestergesellschaft auf einem inländischen Betriebsgrundstück ein Baurecht eingeräumt, das diese Gesellschaft berechtigt, um rund 40 Mio. S ein Auslieferungslager zu errichten, von dem aus der EU-Markt beliefert werden kann, so bedarf dieser Vorgang einer fremdüblichen Abgeltung seitens der schweizerischen Konzerngesellschaft. Der bloße Umstand, dass das Gebäude nach 30 Jahren (also nach Ablauf der steuerlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) in das Eigentum der österreichischen Gesellschaft übergeht, dürfte jedenfalls keine ausreichende Abgeltung darstellen. Über diese Frage kann indessen nicht auf ministerieller Ebene abgesprochen werden, da hiefür eine genauere Erhebung aller relevanten Gegebenheiten erforderlich ist.
Das Auslieferungslager würde für die schweizerische Schwestergesellschaft jedenfalls eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO darstellen. Wenn die Nutzung des inländischen Gebäudes aber tatsächlich nicht über jene eines bloßen Auslieferungslagers hinausgeht, würde es gemäß Artikel 5 Abs. 3 lit. a des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens nicht als DBA-Betriebstätte anzusehen sein, so dass diesfalls die im EU-Raum erzielten Vertriebsgewinne des schweizerischen Unternehmens keiner inländischen Besteuerung unterliegen.
Sollte die österreichische Gesellschaft bei Bau oder Betreuung des Lagers für ihre schweizerische Schwestergesellschaft Leistungen erbringen, müssten auch diese durch Ansatz fremdüblicher Verrechnungspreise abgegolten werden.
26. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Verrechnungspreisgrundsätze, Fremdüblichkeit, Fremdvergleich, Fremdverhaltenskonformität, Hilfseinrichtung, Hilfsstützpunkt, Vertriebsfunktion, Vertriebsaktivitäten |
Verweise: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |