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Kanadische Investmentgesellschaft mit inländischem Informationsbüro

BMFH 3446/1/1-IV/4/9520.9.19951995

EAS 720

Eröffnet eine kanadische Investmentgesellschaft in Österreich ein Informationsbüro, das einerseits der Informationsbeschaffung für die kanadische Gesellschaft dient und andererseits Werbung und Informationserteilung an potentielle in- und ausländische Kunden betreibt, dann erscheint die Auffassung vertretbar, dass diese Einrichtung keine Betriebstätte im Sinn des DBA-Kanada in Österreich darstellt. Dies setzt allerdings voraus, dass dieses "Informationsbüro" den Kunden tatsächlich nur Informationen über Anlagemöglichkeiten erteilt und in das Zustandekommen der Investmentgeschäfte nicht mehr entscheidend eingreift.

Dem Umstand, dass im DBA-Kanada eine dem Artikel 5 Abs. 4 lit. f des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmung fehlt, wird in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung beigemessen; denn nach Auffassung des BM für Finanzen kommt dieser Bestimmung, die ausdrückt, dass auch ein Zusammentreffen von nicht betriebstättenbegründenden Tätigkeiten (hier: Informationsbeschaffung und Informationserteilung) keine Betriebstättenqualifikation der solche Tätigkeiten erbringenden Einrichtung zur Folge hat, bloß klarstellende Natur zu.

Das Nichtvorliegen einer DBA-Betriebstätte hat indessen keine Rückwirkung auf die Beurteilung des Informationsbüros nach innerstaatlichem Recht. Darnach liegt jedenfalls eine Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO vor, so dass für die Inanspruchnahme von Vorsteuerentlastungen nicht das Finanzamt Graz-Stadt, sondern das Betriebsstättenfinanzamt zuständig ist. Ob allerdings bei einem auf dem Finanzdienstleistungssektor tätigen Unternehmen, die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt werden, muss bezweifelt werden.

20. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Steuerentlastung, Hilfsfunktion, Hilfsstützpunkt

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte