EAS 718
Wird von deutschen und österreichischen institutionellen Investoren unter Einbringung bulgarischer Staatsanleihen (und unter Zwischenschaltung nationaler Holdinggesellschaften) eine niederländische Kapitalgesellschaft gegründet, die sich bemüht, diese Staatsanleihen in Aktien an jenen bulgarischen Gesellschaften umzutauschen, die im Rahmen des bulgarischen Privatisierungsprogrammes entstehen, dann kann zu der Frage, ob diese niederländische Gesellschaft als Kreditinstitut im Sinn des österreichischen Bankwesengesetzes anzusprechen ist, ohne gutachtliche Äußerung (die im Rahmen der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite zu beschaffen wäre) nicht Stellung genommen werden.
Kann die niederländische Kapitalgesellschaft - was zu vermuten ist - nicht als "Kreditinstitut" eingestuft werden, dann treten für die österreichische Holdinggesellschaft (=österreichische Muttergesellschaft der niederländischen Kapitalgesellschaft) die einschränkenden Regelungen der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 in Wirksamkeit, die hinsichtlich der Gewinnausschüttungen der niederländischen Kapitalgesellschaft zum Methodenwechsel (Steueranrechnung anstelle Steuerbefreiung) Anlass geben könnten. Dies ist sachgerecht, soweit die Gewinnausschüttungen aus bulgarischen Zinsenzahlungen stammen; denn diese Zinsen wären in den Händen der österreichischen Investoren bei Direktbezug aus Bulgarien steuerpflichtig.
Soweit die Gewinnausschüttungen aus bulgarischen Dividendenzahlungen resultieren, mag sich die vorgesehene Gestaltung der Beteiligung an einer niederländischen Holdinggesellschaft als nachteilig erweisen, da bei einem Direktbezug der Dividenden aus Bulgarien diese Dividenden steuerfrei hätten vereinnahmt werden können (in Bulgarien gemäß Art. 8 DBA-Bulgarien und in Österreich nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 KStG). Andere Gestaltungen (z.B. die zur Risikominimierung erforderliche Zusammenfassung der bulgarischen Dividenden-Investmentwerte in einer Hand erfolgt in einer österreichischen Investment-Gesellschaft) wären von diesen steuerlichen Nachteilen verschont.
20. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984 |
Schlagworte: | erhöhte Mitwirkungspflicht, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, Gewinnausschüttung, Zinsen, Anrechnungsmethode, Befreiungsmethode, Dividenden |
Verweise: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |