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Mehrere zweiwöchige Seminarveranstaltungen in Österreich

BMFE 1109/6/1-IV/4/9524.10.19951995

EAS 740

Werden von einem schweizerischen Rechtsanwalt in Österreich Seminarveranstaltungen im psychologisch-pädagogischen Bereich (Persönlichkeitsentwicklung) veranstaltet und zu diesem Zweck für die Zeitdauer des jeweiligen Seminars in Hotels in diversen Städten bis zu 14 Tage Räumlichkeiten angemietet, so wird hiedurch weder nach innerstaatlichem Recht (§ 29 BAO) eine Betriebstätte noch nach Art 14 DBA-Schweiz eine inländische feste Einrichtung begründet. Die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit an Räumlichkeiten für die Dauer von 14 Tagen erfüllt im allgemeinen nicht die für die Annahme einer Betriebstätte (feste Einrichtung) nötige Dauerhaftigkeit. Die von dem Rechtsanwalt aus der Seminartätigkeit erzielten Einkünfte unterliegen daher der ausschließlichen Besteuerung in der Schweiz.

24. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung, feste örtliche Einrichtung, Vortragender, dauerhafte Geschäftseinrichtung

Verweise:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte