vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nutzung des amerikanischen ADR-Programmes für die Kapitalbeschaffung im Inland

BMFK 3020/77/1-IV/4/9530.10.19951995

EAS 741

Beachte:
Aufgrund der im Zusammenhang mit ADR-Programmen (American Depository Receipts) offenbarten internationalen Betrugsszenarien werden Anträge auf Rückerstattung der österreichischen KESt auf Gewinnausschüttungen österreichischer Kapitalgesellschaften einer vertieften Überprüfung unterzogen. Die Rückerstattung der KESt oder eine Entlastung an der Quelle darf nur an bzw. gegenüber den – durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesenen – wirtschaftlichen Eigentümer der Anteile erfolgen.

Schließt eine österreichische Kapitalgesellschaft mit einer US-Depotbank ein "Deposit-Agreement" ab, auf Grund dessen die amerikanische Bank Aktien der inländischen Kapitalgesellschaft in der Größenordnung von S 50 Mio. übernimmt und im Wege börsengängiger ADR-Zertifikate (American Depositary Receipts) auf dem US-Kapitalmarkt anbietet, dann ist die Frage, wem die österreichischen Dividenden steuerlich zuzurechnen sind (der US-Depotbank oder den Erwerbern der ADRs) nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden. Der Umstand, dass

sind gewichtige Indizien, die erkennen lassen, dass an die US-Depotbank überwiesene Gewinnausschüttungen anteilig den ADR-Inhabern steuerlich als deren Einkünfte zuzurechnen sind.

Bei diesen Gegebenheiten kann die Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer gemäß dem DBA-USA von 22% auf 11% jedenfalls nicht von der US-Depotbank in ihrem eigenen Namen in Anspruch genommen werden.

Dass die österreichische Kapitalgesellschaft eine Steuerentlastung unmittelbar anlässlich der Dividendenausschüttung vornimmt, wäre durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt, da derzeit kein Verfahren vorgesehen ist, nach dem eine Kontrolle der Abkommensberechtigung sämtlicher ADR-Inhaber möglich ist. Auf diese Kontrolle kann aber angesichts der laufenden Beobachtungen über die Ausnutzung von DBAs für unerwünschte Umwegkonstruktionen zur Vermeidung der österreichischen KESt nicht verzichtet werden.

Eine administrativ und rechtlich vertretbare Lösung könnte darin bestehen, dass die US-Depotbank ihre Bevollmächtigungsposition dazu nützt, um in einem österreichischen KEST-Rückerstattungsverfahren als Bevollmächtigter der ADR-Inhaber aufzutreten und solcherart unter Verwendung eines einzigen Antragsformulars in der Form eines Sammelantrages die Entlastungsansprüche der Vollmachtgeber geltend macht.

Die Bank müsste diesfalls aber ausreichende Informationen über jene US-Investoren zur Verfügung stellen, für die sie den Entlastungsantrag in Österreich stellt. Dazu gehören einerseits bestimmte für Besteuerungszwecke in den USA erfasste Daten wie Name, Anschrift und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer sowie Anhaltspunkte, die Aufschluss über die Höhe der je ADR-Inhaber bezogenen Dividendeneinkünfte bieten (zB Anzahl von ADR-Einheiten je ADR-Inhaber und Angabe des aliquoten Dividendenanteils je ADR-Einheit). Einzelheiten müssten mit dem für die Entscheidung über den Rückerstattungsantrag zuständigen Finanzamt abgesprochen werden.

Es muss hierbei jedenfalls sichergestellt werden, dass die österreichische Finanzverwaltung bei Durchsicht dieser Unterlagen einen Weiterfluss an nicht abkommensberechtigte Drittausländer feststellen kann und weiters in der Lage ist, auch Dividendenzahlungen an institutionelle Großanleger in den USA herauszufinden, damit erforderlichenfalls unter Ausnutzung des Amtshilfeweges Maßnahmen gegen einen allfälligen Weiterfluss in Steueroasen ergriffen werden können.

30. Oktober 1995
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

steuerliche Zurechnung, Dividenden, Zurechnung, Gewinnausschüttung, Steuerumgehung, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuerabzug, Rückerstattung, Steueroase

Stichworte