EAS 679
Werden Anteile an einer französischen Kapitalgesellschaft von einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft gehalten, so ist die österreichische Kapitalgesellschaft berechtigt, auf der Grundlage von Artikel 10 DBA-Frankreich eine abkommensgemäße Herabsetzung der französischen Dividenden-Quellensteuer zu verlangen. Dies auch dann, wenn die Gewinne der die Anteile haltenden Betriebstätte (und damit auch die aus Frankreich zufließenden Dividenden) auf Grund eines mit dem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei zu stellen sind. Diese Abkommensinterpretation stützt sich auf den ersten Satz der Ziffer 53 des OECD-Kommentars 1992 zu Artikel 24 des OECD-Musterabkommens (EAS 678).
Infolge der in Artikel 10 Abs. 3 lit. c des DBA-Frankreich vorgesehenen "Subject-to-tax-Klausel" steht nach Auffassung des BM für Finanzen indessen in einem solchen Fall kein Anrecht auf Erlangung des französischen "avoir fiscal" (Körperschaftsteuervorbelastung der ausgeschütteten Dividende) zu.
1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Dividendenausschüttung, Beteiligung, Quellenbesteuerung, Steuerfreistellung, Freistellung |
Verweise: | Art. 24 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |