vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bezug italienischer Dividenden über eine Drittstaatsniederlassung

BMFP 2163/54/1-IV/4/951.8.19951995

EAS 678

 

Werden Anteile an einer italienischen Kapitalgesellschaft von einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebstätte einer österreichischen Muttergesellschaft gehalten, so ist die österreichische Muttergesellschaft berechtigt, auf der Grundlage von Artikel 10 DBA-Italien eine abkommensgemäße Herabsetzung der italienischen Dividenden-Quellensteuer zu

verlangen. Dies auch dann, wenn die Gewinne der die Anteile haltenden Betriebstätte (und damit auch die aus Italien zufließenden Dividenden) auf Grund eines mit dem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei zu stellen sind. Diese Abkommensinterpretation stützt sich auf den ersten Satz der Ziffer 53 des OECD-Kommentars 1992 zu Artikel 24 des OECD-Musterabkommens.

1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Beteiligung, Quellenbesteuerung, Steuerfreistellung, Freistellung

Verweise:

Art. 24 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 679

Stichworte